LA SICUREZZA CREA FIDUCIA - SCIBO

Allgemeine Verkaufsbedingungen

der SCIBO BV, Valeriusstraat 251h, 1075 GB, Amsterdam, Niederlande – im Folgenden „Verkäufer“ –

§ 1 Geltungsbereich

1.Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Verkäufer und dessen Kunden – im Folgenden „Käufer“ – geschlossenen Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen.

2.Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden vom Verkäufer nicht anerkannt, sofern diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

3.Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

4.Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Vertragsschluss

1.Die Bestellung des Käufers stellt ein bindendes Angebot dar, das der Verkäufer innerhalb von einer Woche nach Zugang beim Verkäufer durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung der Ware annehmen kann. Vorher abgegebene Angebote durch den Verkäufer sind freibleibend.

2.An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

§ 3 Preise, Zahlung und Lieferung

1.Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart, gelten die jeweiligen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

2.Sofern sich die Kosten des Verkäufers für die Waren nach Vertragsschluss aufgrund einer Erhöhung der externen Kosten oder einer Änderung der Währungskurse oder der Ankaufspreise des Verkäufers erhöhen, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend anzupassen.

3.Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Steuern, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.

4.Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich „Netto-Kasse“ und ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung. Der Verkäufer ist jedoch jederzeit berechtigt, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.

5.Beim Versendungskauf (siehe unten § 4 Abs. 2) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

6.Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum oder zum anderweitig vereinbarten Fälligkeitstermin ausgeglichen, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen und sonstigen Verzugsschaden in nachgewiesener Höhe, mindestens aber Zinsen in gesetzlich festgelegter Höhe, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, geltend zu machen.

7.Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

§ 4 Leistungszeit, Gefahrenübergang

1.Sind vom Verkäufer Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

2.Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Leistung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

3.Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

4.Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist.

§ 5 Mängelhaftung, Gewährleistung

1.Der Verkäufer haftet bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben.

2.Kein Mangel liegt vor bei einer Minder- oder Zuvielleistung, sofern die jeweilige Abweichung 10 % nicht überschreitet. Der zu zahlende Kaufpreis richtet sich nach der tatsächlich gelieferten Menge.

3.Die Waren sind unverzüglich nach Übergabe an den Käufer oder an von ihm bestimmte Dritte sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Übergabe eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Waren als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte.

4.Ist die Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

5.Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels handelt.

6.Garantien im Rechtssinne werden nicht gegeben.

§ 6 Schadensersatz

1.Die Haftung des Verkäufers für vertragliche Pflichtverletzungen und aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Käufers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalspflichten sowie dem Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haftet der Verkäufer für jeden Grad des Verschuldens.

2.Kardinalspflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Fall der Verletzung einer solchen Pflicht ist die Haftung des Verkäufers auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3.Die sich aus Absatz 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

§ 7 Verjährung

1.Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Abnahme.

2.Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz, verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

3.Die Ansprüche des Verkäufers auf Zahlung verjähren in fünf Jahren.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1.Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt ist.

2.Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, soweit Zugriffe Dritter auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.

3.Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder der Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in der Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherung an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

c) Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Käufer neben dem Verkäufer berechtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 9 Rechtswahl, Gerichtsstand

1.Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Niederlande unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

2.Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Amsterdam, Niederlande.

§ 10 Schlussbestimmungen

1.Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke.

2.Für den Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen in der englischen und deutschen Fassung gilt: Soweit die englischsprachige Version gegebenenfalls nicht identisch mit dem deutschen Text und Rechtsbegriffen in ihrem entsprechenden Rechtsverständnis ist, sind ausschließlich der deutsche Text und der deutsche Begriff maßgeblich.

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